Rewaste

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AGB

rewaste gmbh – Umweltmanagement

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Leistungen von rewaste

rewaste gmbh - Umweltmanagement (im folgenden kurz "rewaste" genannt) disponiert Abfall und Sonstiges zu entsorgendes oder verwertendes Gut (im folgenden "Material" genannt) von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie von Kommunen, Verbänden u.ä.. Die Disposition erfolgt derart, dass Material einer geordneten Behandlung, Wiederaufbereitung, Verwertung, Lagerung oder Ablagerung entsprechend den vorgegebenen Möglichkeiten im In- und Ausland zugeführt wird. rewaste bedient sich Transporteuren, Sammlern und Entsorgern, die alle gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Unternehmen und Anlagen erfüllen und dies auch dokumentieren. rewaste sorgt für eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung, indem das zu entsorgende Material entsprechend den zur Verfügung stehenden Ressourcen, einer sach- und fachgemäßen sowie einer gesetzeskonformen Behandlung und/oder Entsorgung (Ablagerung) auf Basis aller erhaltenen Informationen zugeführt wird. rewaste belegt dies durch die (ev. gesetzlich vorgeschriebene) Übergabe einer Dokumentation, welche Informationen über die Transportabwicklung, die Behandlung, eventuelle Nutzung und/oder sachgemäße Entsorgung samt der Bekanntgabe der an der Geschäftsabwicklung beteiligten Unternehmen (Entsorgern) enthält. rewaste ist sowohl nach dem Gewerberecht als auch gemäß §24 AWG berechtigt die beschriebenen Leistungen zu erbringen. Werden weitere Genehmigungen erforderlich, bringt rewaste diese zeitgerecht bei.

2. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN ZUR BEKANNTGABE FOLGENDER DATEN VOR DER ERSTMALIGEN ÜBERNAHME VON MATERIAL DURCH REWASTE.

a. Name (Firma) und Anschrift des Abfallerzeugers und des Produktionsortes, Anfallort (genaue Bezeichnung des Grundstückes, Adresse).

b. Bezeichnung des Materials (gemäß ÖNORM S 2100 oder eines an Stelle der ÖNORM tretenden Abfallkataloges); gleiches gilt für zulässige Abfallvermengungen hinsichtlich deren Bestandteile.

c. Produktionsbereich, bei dem das Material anfällt.

d. Anfallende Menge, Angaben. ob einmalig oder kontinuierlich anfallend (Menge pro Zeiteinheit).

e. Genaue Zusammensetzung des Materials nach Inhaltsstoffen und Aggregatzuständen.

f.  Geruch, Aussehen, erkennbare Komponenten.

g. Innerbetriebliche Vermengung von Abfallarten.

h. Abzuleitende Eigenschaften und Merkmale (Gefahren) der Abfallart bzw. von Abfallvermengungen.

3. VERPFLICHTUNG DES KUNDEN ZUR BEIBRINGUNG EINES GUTACHTENS

Der Kunde ist verpflichtet auf seine Kosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AWG, Abfallnachweisverordnung, Festsetzungsverordnung oder anderen bestehenden oder zukünftigen gesetzlichen Bestimmungen. ein Gutachten/Analyse erstellt von einem autorisierten Fachgutachter oder einer autorisierten Untersuchungsanstalt beizubringen. Der Kunde garantiert, dass das angelieferte Material den Angaben des beigebrachten Gutachten/Analyse entspricht.

rewaste ist berechtigt, nach freiem Ermessen vor Ort auf eigene Kosten eine Abfallprobe zu ziehen. rewaste ist weiteres berechtigt, nach freiem Ermessen Proben auch am Anfallort auf eigene Kosten zu ziehen. Sollte begründeter Verdacht für eine Abweichung des Materials von dem ursprünglich vom Kunden beigebrachten Gutachten bestehen, ist der Kunde verpflichtet, bis zum Vorliegen des Überprüfungsgutachtens bzw. bis zum Ergebnis der Probe das angelieferte Material je nach Wahl von rewaste auf Kosten des Kunden entweder auf dem für die Anlieferung verwendetem Kraftfahrzeug zu belassen oder auf einem von rewaste angewiesenen Platz zwischen zu lagern. Sollte sich herausstellen, dass das angelieferte Material nicht den beigebrachten Gutachten entspricht, ist der Kunde verpflichtet, das Material unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden abzutransportieren. rewaste sind aus der Auftragsabwicklung bereits entstandene Kosten inklusive Gutachtenkosten zu ersetzen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zum Abtransport nicht nach ist rewaste berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Kunden entsorgen zu lassen. Wurde die Abweichung erst nachträglich entdeckt, oder durch die Abweichung ein Schaden verursacht, hält der Kunde rewaste schad- und klaglos. Der Kunde ist verpflichtet, wenn Anlieferungen durch den Kunden oder durch in dessen Auftrag tätige Dritte erfolgen, bei jeder Anlieferung den Namen des Frächters, des Chauffeurs und die Kfz Nummer bekannt zu geben. Der Kunde hat weiters bei jeder Anlieferung oder Übergabe, die genaue Abfallart und den Ort des Anfalls des Abfalls unter Hinweis auf das beigebrachte Gutachten bekannt zu geben.

4. HAFTUNG DES KUNDEN

Der Kunde verpflichtet sich rewaste für sämtliche Schäden und sonstige Rechtsnachteile (insbesondere auch Beseitigungsansprüche nach dem Wasserrechtsgesetz) schad- und klaglos zu halten, die rewaste infolge einer - sei es auch unverschuldeten - Verletzung von Pflichten durch den Kunden oder seine Gehilfen (einschließlich Chauffeure und Frächter) oder dadurch erwachsen sollten, dass das Material nicht den angeführten Erfordernissen entspricht. Sämtliche aus Beimengungen resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Falls durch Falschdeklaration das Material an der Entsorgungs- oder Verwertungsanlage nicht angenommen wird, retourniert rewaste das Material an den Kunden. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu seinen Lasten.

5. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN ZUM ABTRANSPORT BEREITS EINGEBAUTEN MATERIALS

Sollte rewaste nach Einbau des Materials feststellen, dass das Material nicht abgelagert oder verwertet werden darf, ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Rückersatz der an rewaste bezahlten Ablagerungs- oder Verwertungskosten das gesamte von ihm gelieferte Material des betreffenden Abschnittes unverzüglich abzutransportieren. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist rewaste berechtigt auf Kosten und Gefahr des Kunden das Material entsorgen zu lassen.

6. ABRECHNUNG, FÄLLIGKEIT

Die Übernahme des zu entsorgenden Abfalls erfolgt nach Wahl von rewaste gegen Vorauszahlung oder eine sonstige, vor Aufnahme der Entsorgung, vom Kunden zu übergebende unwiderrufliche Bankgarantie. Nach ausdrücklicher Vereinbarung kann die Abrechnung jeweils wöchentlich oder in längeren Intervallen im Nachhinein erfolgen. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der von rewaste bei Anlieferung oder Übernahme der Materialien hergestellten Aufzeichnungen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen wird im Vorhinein anerkannt. Die Rechnungsbeträge sind binnen 14 Tagen netto zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Kosten, Spesen und Barauslagen vom Kunden zu ersetzen. Es gelten Verzugszinsen nach AGB.

7. HAFTUNG VON REWASTE

Schadenersatzansprüche des Kunden gegen rewaste sind ausgeschlossen, soweit der Kunde, der rewaste nicht zumindest vorsätzliches Handeln nachweisen kann. Der Ersatz für entgangenen Gewinn und/oder für Folgeschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.

8. GERICHTSSTAND

Für sämtliche aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und rewaste resultierenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichts in Graz vereinbart, es gilt österreichisches Recht.

9. ALLGEMEINES

Von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB's bleiben die restlichen Punkte dieser AGB's unberührt. Diese AGB's sind Grundlage jedes von rewaste getätigten Geschäftes. Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit für die gesamte Laufzeit der Vertragsbeziehung ausgeschlossen. Das Abgehen von Teilen oder der Ausschluss dieser AGB's ist nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung möglich.

www.rewaste.at